Die Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs ist aktuell nur zulässig, sofern ein Impf-, Genesenen-, oder ein Testnachweis (nicht älter als 24 Stunden) im Sinne des § 5 Corona-Verordnung vorliegt.
- Der Impfnachweis ist nur dann zulässig, wenn die zweite Impfung mind. 14 Tage zurück liegt.
- Der Schülerausweis kann auch als Testnachweis vorgelegt werden